Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unbelegte Brötchen nebst Heißgetränk zur Verfügung, führt dies – anders als bei einem vollständigen Frühstück – nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug.Wer sich auf beruflichen Reisen von seiner Ehefrau begleiten lässt, läuft Gefahr, diese Kosten nicht als Betriebsausgaben geltend machen zu können. Die Begleitung an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert ist vielmehr Privatvergnügen. Die Archivierung von Unterlagen kostet Geld. Unternehmer sollten daher zum Jahresende prüfen, welche Buchführungsunterlagen sie vernichten können. Dies und mehr sind die

Themen dieser Ausgabe:

– Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Dezember 2019 und Januar 2020
– Unfallversicherungsschutz am Probearbeitstag
– Folgende Unterlagen können im Jahr 2020 vernichtet werden
– Überprüfung der Gesellschafter Geschäftsführerbezüge einer GmbH
– Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Nebeneinander von Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung
– Unbelegte Brötchen mit Kaffee sind kein Frühstück
– Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft
– Kein Betriebsausgabenabzug für Reisekosten der den Steuerpflichtigen begleitenden Ehefrau
– Keine erweiterte Grundbesitzkürzung des Gewerbeertrags bei Überlassung von Betriebsvorrichtungen
– Steuerliche Gestaltung des Schuldzinsenabzugs beim Erwerb einer gemischt genutzten Immobilie
– Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
– Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulunterricht

Hier können Sie den kompletten Mandantenbrief downloaden: Blitzlicht 12/2019

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